03.04.2019

Satzung

des Elternvereins „Lummerland“

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Elternverein „Lummerland“.

(2) Er hat seinen Sitz in Rösrath.

(3) Er ist unter der Nummer VR 2005 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bergisch Gladbach eingetragen und trägt den Zusatz e.V.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr.


§ 2 Vereinszweck

(1) Der Elternverein Lummerland e.V. mit Sitz in Rösrath verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer Kindertageseinrichtung.

(4) Der Verein ist weltanschaulich und religiös unabhängig.


§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2). Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder. Die Mitgliedschaft von mindestens einem Erziehungsberechtigten aller vom Verein betreuten Kinder ist, aufgrund der nach der Konzeption des Vereins vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen Verein und Erziehungsberechtigten, notwendig. Sie bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft. Unabhängig von der Anzahl der Mitgliedschaften beschränkt sich das Recht zur Stimmabgabe der Familien auf eine Stimme je im Verein betreuten Kind. Alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Die aktiven, stimmberechtigten Mitglieder müssen mindestens 90% der Gesamt-mitgliedschaft betragen (§ 20 (1) Kinderbildungsgesetz). Im Einzelfall können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch passive Mitglieder Stimmrecht erhalten, vor allem dann, wenn sie Mitglieder des Vorstandes sind.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung, der Vereinsordnung und des pädagogischen Konzeptes.

 

§ 5 Verlust und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (§5.3, §5.4), Ausschluss (§5.6) oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(2) Die Mitgliedschaft von aktiven Mitgliedern endet spätestens ohne Kündigung mit dem 31. Juli des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.

(3) Der ordentliche Austritt aus dem Verein ist für aktive Mitglieder nur zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres (zum 31.07.) möglich. Die Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.

(4) Für den Fall, dass das Kind die Einrichtung wegen eines Umzugs nicht mehr besuchen kann, ist eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich. Falls jedoch der Platz mit einem anderen Kind mit gleicher (oder längerer) Betreuungszeit und der gleichen Altersgruppe in dem gleichen Gruppentyp besetzt werden kann, kann sich die Kündigungsfrist verkürzen. Die Kündigung wird dann mit Datum der Neuaufnahme des anderen Kindes wirksam. Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des zweiten Quartals. Diese Kündigung kann nur zum Ende des Kindergartenjahres erfolgen.

(5) Das Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, dem Vereinsansehen geschadet hat, seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Trägerverein trotz Mahnung wiederholt nicht fristgemäß oder für die Dauer von mehr als drei Monaten nicht nach-gekommen ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Dem Ausschluss aus dem Verein folgt auch die Auflösung des Betreuungsvertrags.


§ 6 Beiträge und Aufnahmegebühren

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 9). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Fördernde Mitglieder können einen freiwilligen Beitrag zahlen, oder ihre aktive Mitarbeit einbringen.


§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

               (a) der Vorstand               

               (b) die Mitgliederversammlung  

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem/einer ersten und einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Kassenführer/-in, einem/einer Personalvorstand/-vorständin, einem/einer Schriftführer/-in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(7) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch die/den erste/-n Vorsitzende/-n, bei dessen Verhinderung durch die/den stellvertretenden Vorsitzende/-n unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die/der erste Vorsitzende/-n oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

(8) Der Vorstand kann in Not geratenen Mitgliedern Stundung der Beiträge, Beitragsermäßigungen und Beitragserlass gewähren, wenn das Mitglied einen begründeten Antrag schriftlicher oder mündlich zur Niederschrift stellt. Über den Antrag hat der Vorstand einstimmig zu beschließen.

(9) Mit Ausnahme des (8) fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(10) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.


§ 9 Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von 14 Tagen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den erste/-n Vorsitzende/-n, bei dessen Verhinderung durch die/den stellvertretenden Vorsitzende/-n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, eine Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzutragen.

Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung des Vereinseinschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über:

  • Satzungsänderungen (§ 10)
  • die Auflösung des Vereins(§ 12)
  • den jährlichen Vereinshaushalt               
  • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
  • Festsetzung des Beitrags (§ 6)

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 10 Satzungsänderungen

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Versammlungsleiter/-in und der/dem jeweiligen Protokollführenden zu unterzeichnen.


§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.


§ 13 Datenschutz

Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Die Vereinsmitglieder haben jederzeit einen Anspruch auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,
  • Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht fest steht,
  • Löschung der Daten in personenbezogener Form, wenn die Speicherung unzulässig war oder     wird, z.B. bei Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessen werden),
  • Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung), Art 20DS-GVO.
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